AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Raiffeisen - Handelsgenossenschaft
Schöneck e.G. (RHG) – Amtsgericht Chemnitz GnR 105
Grundlage seriöser Geschäftsbeziehungen bilden einvernehmliche Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, aber auch gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Deshalb werden zur Gestaltung der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse für alle Geschäfte mit unseren Kunden gemäß §§ 305 ff BGB unsere Geschäftsbedingungen hiermit ergänzend geregelt.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Geschäftsbedingungen der RHG sind Bestandteil aller mündlichen und schriftlichen Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen der RHG gelten nur dann als rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
(3) Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(5) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG vom 11.04.1980 in der jeweils gültigen Fassung).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diesen gleichgestellt ist die öffentliche Hand.
(4) Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 3 Angebote, Lieferfristen
(1) Die Angebote sind freibleibend, rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie fristgerechter Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen zusagt. Dauern diese länger als drei Monate, kann der Kunde unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
(3) Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § 7 entsprechend.
(4) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie vom Verkäufer schriftlich zugesagt wurden. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(4a) Bei Preisangaben gegenüber Unternehmern ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht im Angebotspreis enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, steht dem Verkäufer Ersatz für die entstandenen Aufwendungen, in jedem Fall 5 % der Leistung, zu.
(6) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§ 4 Lieferbedingungen
(1) Für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Anschlussstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers diese Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarung von uns oder den von uns Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(3) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir – je Entladevorgang – einen Kostensatz. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Kostenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich eines Benutzungsentgeltes gut. Die jeweils gültigen Entgeltsätze sind in unseren Geschäftsstellen einsehbar.
(3a) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind die jeweils gültigen Entgeltsätze unseren Angeboten zu entnehmen. Änderungen der Entgelt- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(3b) Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern übersenden wir auf Anforderung das jeweils gültige Kostenblatt. Ansonsten sind die Entgelt- und Kostenpauschalen aus den Aushängen in unseren Geschäftslokalen ersichtlich. Änderungen der Entgelt- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(4) Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung bei Lagerwaren in einwandfreiem Zustand und Originalverpackung zulässig. Sie werden mit Abzug eines Kostenanteils von bis zu 15 % des Warenwertes und aller Fracht- und sonstigen Kosten gutgeschrieben.
(5) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Dauern diese länger als 3 Monate, kann der Kunde unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
(6a) Gegenüber Unternehmern gelten die Haftungsbeschränkungen für Verzugsschäden entsprechend § 7. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(6b) Gegenüber Verbrauchern gelten die Haftungsbeschränkungen für Verzugsschäden entsprechend § 7. Die Haftungsbegrenzungen entsprechend § 7 gelten nicht, wenn der Käufer, der Verbraucher ist, wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesen Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Zahlungsbedingungen
a.) gegenüber Unternehmern
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzüge zahlbar.
(2) Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung, ansonsten wird der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
(3) Rechnungslegungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(4) Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung von entsprechenden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Mahnungskosten werden in Höhe von 5,- € zzgl. einer Gläubigerpauschale in Höhe von 40,- € erhoben. Zahlungen auf gemahnte Forderungen werden gemäß § 367 BGB zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
(5) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (4)) zu verzinsen.
(6) Skontogewährung bedarf der Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Kranhub und Paletten u. a. sowie Kosten für Ausleihen.
(7) Die Rechnungsregulierung durch Scheck bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(8) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(9) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
(10) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind die Aufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der RHG nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
b.) Gegenüber Verbrauchern
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzüge zahlbar.
(2) Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung, ansonsten wird der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
(3) Die Rechnungslegungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Kunde wird mit jeder Rechnung hierüber informiert.
(4) Im Falle einer Mahnung entsteht eine Gebühr in Höhe von 5,00 €, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
(5) Der Käufer ist ab Fälligkeit zur Zahlung von entsprechenden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
(6) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zahlungen auf gemahnte Forderungen werden gemäß § 367 BGB zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
(7) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (5)) zu verzinsen.
(8) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers z.B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In solchem Fall entfallen vereinbarte Skonti und Rabatte.
(9) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(11) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
§ 6 Mängelgewährleistung
a.) gegenüber Unternehmern
(1) Soweit ein von uns vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei anerkannten Mängeln an der Kaufsache erfüllt der Verkäufer die Ansprüche des Käufers immer unter dem Primat der Verhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Geschäften mit Kaufleuten 1 Jahr, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB vor, dann verbleibt es bei der zwei- bzw. fünfjährigen Verjährung. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz der Kaufsache. Ein- und Ausbaukosten werden nicht übernommen.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit es sich nicht um eine vorsätzliche Vertragsverletzung handelt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Der Kaufmann muss seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(5) Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Schäden, die durch Mängel an der gelieferten Sache verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
(7) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
b.) gegenüber Verbrauchern
(1) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit es sich nicht um eine vorsätzliche Vertragsverletzung handelt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Schäden, die durch Mängel an der gelieferten Sache verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich bei uns gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Lieferung per Bahn, mit Fahrzeigen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(5) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
§ 7 Haftungsabgrenzung
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und bei unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB wird wie folgt eingeschränkt:
a.) gegenüber Unternehmern
(1) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
(2) Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen, ausgenommen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Eine Haftung für Beratung, besonders im Hinblick auf Be- und Verarbeitung von Baustoffen, sowie die Eignung des Kaufgegenstandes für den Verwendungszweck wird nicht übernommen. Eine Bezugnahme auf standardisierte Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer.
(5) Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden, sofern die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.
(6) Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
(7) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
b.) gegenüber Verbrauchern
(1) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
(2) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen, ausgenommen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Eine Haftung für Beratung, besonders im Hinblick auf Be- und Verarbeitung von Baustoffen, wird nicht übernommen. Eine Bezugnahme auf standardisierte Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer.
(4) Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
(5) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
§ 8 Eigentumsvorbehalte
a.) Gegenüber Unternehmern
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer genehmigt dies hiermit. Der Verkäufer ist berechtigt, sich selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen. Dem stimmt der Käufer ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt. Dies stellt auch keinen Rücktritt vorm Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir selbst zur Verwertung dieser berechtigt. Der Erlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 7 Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe derzeit 19 %), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
b.) Gegenüber Verbrauchern
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszins, sonstiger Verzugsschaden etc.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen die Abtretung an.
§ 9 Datenschutz
Die Kundendaten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet, gespeichert und können zur Auftragsabwicklung an Lieferanten/Dienstleiter bzw. zur Bonitäts- und Kreditprüfung an Auskunfteien weitergegeben werden. Personenbezogene Daten werden gemäß gesetzlicher Vorgaben der DGSVO erhoben, verarbeitet und genutzt. Hinweise zum Datenschutz sind den Datenschutzrichtlinien bzw. der Datenschutzerklärung zu entnehmen. Diese können in jeder Geschäftsstelle der RHG sowie unter www.rhg-baustoffe.com eingesehen werden.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Vertragsabschluss und Vertragserfüllung sowie die vorliegenden AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle der RHG, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde. Abweichende Regelungen sind zu vereinbaren.
(3) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der RHG in 08261 Schöneck für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart (§ 38 Abs. I ZPO). Soweit Ansprüche der RHG nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Verbrauchern nach deren Wohnsitz.
(4) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners/Auftraggebers, auch bei Verbrauchern im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat dieser nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der BRD verlegt, ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der RHG in 08261 Schöneck vereinbart (§ 38 Abs. II,III, ZPO).
Schöneck, Juni 2019